AGB der Lucrum Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Immobilienverwaltung und -betreuung in Deutschland:
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Leistungsempfängers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. An die darin enthaltenen Preisangaben halten wir uns
2 Monate ab Angebotserstellung gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Preise
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle aufgeführten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4. Lieferung und Leistung
Termine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte
Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten sowie der Abklärung aller technischen
Fragen und setzen die Erfüllung aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers voraus.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc.) sind auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Teilleistungen
Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Gefahrübergang
(1) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen
Verschlechterung auf den Leistungsempfänger über. Von der Übergabe an gebühren dem Leistungsempfänger die Nutzungen
und trägt er die Lasten der Sache.
(2) Wird der Leistungsempfänger eines Grundstücks vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen,
so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein.
(3) Versendet der Leistungserbringer auf Verlangen des Leistungsempfängers die verkaufte Sache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Leistungsempfänger über, sobald der Leistungserbringer die Sache
dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert hat.
(4) Hat der Leistungsempfänger eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der
Leistungserbringer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger
für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
7. Mängel der Sache
Ist unsere Leistung mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
berechtigt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Leistungsempfänger grundsätzlich nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den
Preis mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Der Leistungsempfänger muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung
schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind
uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Den Leistungsempfänger trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Rechte des Leistungsempfänger wegen eines Mangels des gelieferten Produkts
verjähren nach 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den Leistungsempfänger jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt,
die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die
Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für uns. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Leistungsempfänger,
soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden
sind, schon jetzt sein Eigentum bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt
sie unentgeltlich für uns.
Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Leistungsempfänger
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in
Verzug ist. Verpfändungen oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Leistungsempfänger bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
Wir ermächtigen den Leistungsempfänger widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im
eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Leistungsempfänger
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Leistungsempfänger auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Leistungsempfängers sind wir berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder ggf. die
Abtretung des Herausgabeanspruchs des Leistungsempfängers gegenüber Dritten zu verlangen. Der Leistungsempfänger
verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
9. Zahlung
Bei Leistung auf Rechnung müssen die Modalitäten gesondert vereinbart werden. Sollte der Leistungsempfänger die
gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, so erfolgen keine weiteren Leistungen ohne Ankündigung.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Zahlungsempfängers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schuld anzurechnen und den Leistungsempfänger über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
Gerät der Leistungsempfänger in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8%
über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend
zu machen.
Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig. Ferner können wir weitere
Leistungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige
Bezahlung aller Leistungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz verlangen. Die vorausgenannten
Rechte stehen uns auch dann zu, wenn hinsichtlich des Leistungsempfängers, seiner Gesellschafter oder der
Unternehmen seines Bereichs Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Bestehen
solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so können wir sofortige Barzahlung verlangen. Aufrechnungsrechte
stehen dem Leistungsempfängers nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Haftungsbeschränkung
Wir haften nicht bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehende Haftungsbeschränkung
betrifft nicht die Ansprüche des Leistungsempfängers aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei
uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Leistungsempfängers. Wir
übernehmen keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen durch Dritte. Ebenfalls schließen wir jegliche Verantwortung für
Preisangaben, Terminzusagen sowie Verfügbarkeitsangaben durch Dritte aus.
11. Gewerbliche Schutzrechte
Wir sind dem Leistungsempfängers nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn durch unsere Leistung gewerbliche
Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Immobilienvermittlung
1. Angebote
Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte von Verkäufern und Vermietern zugrunde. Die Angebote werden
nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw.
Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
2. Weitergabe von Informationen und Unterlagen
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selber bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter oder befugter Weitergabe ein Vertrag mit diesem Dritten
zustande, so führt dies ebenfalls zu einem Provisionsanspruch unsererseits in voller Höhe.
3. Vorkenntnis
Ist dem Kunden die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so ist der
Kunde verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist in jedem Falle bei Abschluss eines Vertrages über
das nachgewiesene Objekt eine Provision zu zahlen.
4. Entstehen des Provisionsanspruchs
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich
des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu
anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von
uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande
gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen
Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der
ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf,...).
Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden
Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts
erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer Partei
liegenden Gründen ausgeübt wird.
5. Folgegeschäfte
Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten
von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.
6. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist in der Regel sofort zahlbar (nach
Abschluss des Mietvertrages, bzw. nach Beurkundung des Kaufvertrages). Im Verzugsfalle sind Mahngebühren ( 5 EUR
pro Mahnung) und Verzugszinsen (4,5% p.a. über dem Bundesbankdiskont) fällig.
7. Provisionssätze
Die folgenden Provisionssätze werden in der Regel fällig:
a) Kauf
Bei An- und Verkauf von Grundstücken, Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten, errechnet von dem erzielten
Notargesamtkaufpreis und vollen damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen, erhalten wir 5,95 % inkl. der Mwst.
b) Bei der Vermittlung von Mietverträgen erhalten wir eine Provision in Höhe von 2 Nettokaltmieten zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
c) Verpachtung (Gewerbe)
Bei der Vermittlung von Pachtverträgen erhalten wir eine Provision in Höhe von 3 Nettokaltmieten zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
8. Tätigkeiten für Dritte
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Leistungsempfänger gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Soweit der
Vertragspartner Vollkaufmann oder eine juristische Person ist, wird Leipzig als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten bestimmt. Sollte eine Bestimmung in
diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
Vereinbarung und dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.